Satzung


Deutsch-Iranischer Verein e.V.


Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch Iranischer Verein“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig vorzunehmen.


Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen den Deutsch-Iranern und den Deutschen mit dem Ziel der Vertiefung der Freundschaft und der Erweiterung des Wissensstandes über die deutsch-iranische Geschichte und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Seminaren, Lesungen und Ausstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte und Kultur.

b) Förderung und Durchführung von Vorträgen über den Aufbau und die Struktur der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland für hier lebende Iraner zur besseren Verständigung und Integration.

c) Initiierung, Organisation und Koordinierung zivilgesellschaftlichen Engagements zur Unterstützung der Demokratisierung und der Menschenrechte im Iran.

d) Öffentlichkeitsarbeit zu Themen des Agenda-Prozesses.

(3) Der Verein ist konfessionell unabhängig und überparteilich.
Er schafft den organisatorischen Rahmen zur Einbeziehung aller gesellschaftlichen Akteure.


Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Der Verein darf zweckgebundene sowie freie Rücklagen bilden.


Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Neben der aktiven Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.

(4) Außerdem kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.


Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod des Mitglieds

  • durch Liquidation bei juristischen Personen

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Streichung von der Mitgliederliste

  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins verstößt.


Mitgliedsbeiträge und Finanzen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Finanzen werden von zwei Kassenprüfern geprüft.


Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • der Vereinssprecher / die Vereinssprecherin

  • der Webmaster

  • Leiter/in der Abteilung Film und Bild

  • Leiter/in Material und Dokumentation

  • Auswärtige Koordinatoren

  • die Mitgliederversammlung


Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.


Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Leitung der Geschäftsstelle

  • Aufstellung eines Haushaltsplans

  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichts

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern


Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.


Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Wahl des Vorstands

  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge

  • Genehmigung des Haushalts

  • Entlastung des Vorstands

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins


Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 6 Wochen.


Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.


Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

  • durch den Vorstand

  • wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt


Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung demokratischer Werte.


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
01. September 2009 beschlossen.


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